Altersrente

Altersrente
früher: Altersruhegeld; laufende Leistung im Rahmen der  gesetzlichen Rentenversicherung zur Sicherung des Alters.
- 1. Voraussetzungen: Neben dem Erreichen von bestimmten Altersgrenzen sind verschiedene versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen: a) Regelaltersrente (§ 35 SGB VI): Vollendung des 65. Lebensjahres und allgemeine Wartezeit (fünf Jahre).
- b) Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI): Vollendung des 62. Lebensjahres und Wartezeit von 35 Jahren.
- c) Altersrente für anerkannte schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige (§ 37 SGB VI): Vollendung des 60., seit 1.1.2001 des 63. Lebensjahres und Wartezeit von 35 Jahren. Seit 1.1.2001 ist die Tatbestandsvoraussetzung der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit entfallen, d.h. es gibt diese Rentenart nur noch für anerkannte schwerbehinderte Menschen im Sinn des § 2 II SGB IX. Versicherte, die von der Vertrauensschutzvorschrift des § 236a SGB VI erfasst werden, können Altersrente nach § 37 SGB VI ohne Abschläge noch ab dem 60. Lebensjahr geltend machen.
- d) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 38 SGB VI): Vollendung des 6o. Lebensjahres und Wartezeit von 15 Jahren. Eine Übergangsregelung ist in § 237 SGB VI in der seit 1.1.2000 geltenden Fassung enthalten. Für nach dem 1.1.1952 geborene Versicherte besteht auf diese Rentenart kein Anspruch mehr.
- e) Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI): Vor 1.1.1952 geboren, Vollendung des 60. Lebensjahres, mehr als zehn Jahre versicherungspflichtige Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres und eine Wartezeit von 15 Jahren. Die Anhebung der Altersgrenzen erfolgt nach § 237a II und III SGB VI.
- f) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI): Vollendung des 60. Lebensjahres und Erfüllung einer Wartezeit von 25 Jahren. Die Altersrenten können als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden (§ 42 SGB VI).
- 2. Verdienstgrenzen: Nach Vollendung des 65. Lebensjahres sind Einnahmen aus Erwerbstätigkeit ohne Einfluss auf die A.; Altersrentner nach dem 65. Lebensjahr können unbegrenzt dazu verdienen. Für alle anderen A. gelten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 II, III SGB VI). Bei Überschreiten der maßgeblichen Grenzen entfällt der Rentenanspruch.
- 3. Steuerliche Behandlung:  Nachgelagerte Besteuerung,  Rentenbesteuerung.

Lexikon der Economics. 2013.

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